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   BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62   

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https://dejure.org/1962,325
BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62 (https://dejure.org/1962,325)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1962 - NotZ 9/62 (https://dejure.org/1962,325)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1962 - NotZ 9/62 (https://dejure.org/1962,325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmässigkeit des Nurnotariats - Nebeneinanderbestehen des Nurnotariats und des Anwaltsnotariats - Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Grundrecht der freien Berufswahl - Hoheitlicher Charakter und die damit zusammenhängenden öffentlichrechtliche Bindung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 228
  • NJW 1963, 446 (Ls.)
  • MDR 1963, 408
  • DNotZ 1963, 123
  • DB 1963, 133
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Weiterhin beruft sich der Antragsteller auf den im Apotheker- und im Kassenarzt-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377, 408 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 11, 30, 44 ff [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]) ausgesprochenen Rechtsgrundsatz, daß die Einführung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung in Gestalt einer Bedürfnisklausel nur statthaft sei, wenn dieser Eingriff in die freie Berufswahl durch die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt werde.

    Hier übersieht der Antragsteller, daß die vorerwähnte erschwerende Voraussetzung die Aufstellung objektiver Zulassungsschranken bei allen freien Berufen zulässig macht, während das BVerfG in anderem Zusammenhang dargelegt hat, daß der Gesetzgeber bei den "staatlich gebundenen" Berufen freiere Gestaltungsmöglichkeiten hat, weil dort, "wo die staatliche Organisationsgewalt bestimmend sein muß, das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht die Freiheit des Zugangs zum Beruf umfassen kann" (vgl. BVerfGE 11, 40 [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]; 7, 398) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56].

    Ob das Bundesverwaltungsgericht im Landmesser-Urteil wirklich einen derartigen Rechtsgrundsatz aufstellen wollte, braucht heute nicht mehr untersucht zu werden; denn jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht an dem möglicherweise abweichenden Rechtsstandpunkt seines Urteils vom 29. November 1955 nicht mehr festhalten wollen, seitdem durch das Apotheker-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377) vom 11. Juni 1958 als dritte Möglichkeit die Schaffung von "staatlich gebundenen" Berufen aufgezeigt worden ist.

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Zwar ist nach der auch vom erkennenden Senat (vgl. Beschluß vom 28. Mai 1962, NJW 1962, 1914) bestätigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wenn mit einer Verpflichtungsklage die Zulassung zu einer beruflichen Betätigung begehrt wird, sowohl zu prüfen, ob das Begehren des Klägers nach dem bei solchen Klagen anzuwendenden neuen Recht als auch, ob es nach dem alten Recht gerechtfertigt ist, weil der Bewerber, dem eine Zulassung zu Unrecht verweigert worden ist, aus rechtsstaatlichen Erwägungen so gestellt werden muß, wie er gestanden hätte, wenn meinem rechtzeitig gestellten Antrag ordnungsgemäß entsprechen worden wäre.

    Zu beiden verfassungsrechtlichen Rügen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 27. September 1961 - I C 148/60 (= DNotZ 1962, 149) Stellung genommen, und der erkennende Senat hat sich diesem Urteil in seiner anders gelagerten Sache (BGHZ 37, 179 = NJW 1962, 1914) grundsätzlich angeschlossen.

    - Diesen Standpunkt hat sich der beschließende Senat in seinem erwähnten Beschluß vom 28. Mai 1962 (BGHZ 37, 179) zu eigen gemacht.

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Weiterhin beruft sich der Antragsteller auf den im Apotheker- und im Kassenarzt-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377, 408 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 11, 30, 44 ff [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]) ausgesprochenen Rechtsgrundsatz, daß die Einführung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung in Gestalt einer Bedürfnisklausel nur statthaft sei, wenn dieser Eingriff in die freie Berufswahl durch die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt werde.

    Hier übersieht der Antragsteller, daß die vorerwähnte erschwerende Voraussetzung die Aufstellung objektiver Zulassungsschranken bei allen freien Berufen zulässig macht, während das BVerfG in anderem Zusammenhang dargelegt hat, daß der Gesetzgeber bei den "staatlich gebundenen" Berufen freiere Gestaltungsmöglichkeiten hat, weil dort, "wo die staatliche Organisationsgewalt bestimmend sein muß, das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht die Freiheit des Zugangs zum Beruf umfassen kann" (vgl. BVerfGE 11, 40 [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]; 7, 398) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56].

  • BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Offenbar glaubt die Beschwerde aus dem letztgenannten Urteil (BVerwGE 2, 249 [BVerwG 13.10.1955 - I C 5/55]) den Rechtsgrundsatz entnehmen zu können, daß dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nur die Wahl zwischen zwei Alternativen bleibe: entweder vollständige Übernahme des Aufgabenbereichs in die staatliche Hoheitsverwaltung oder Überlassung an die Angehörigen eines freien Berufes, bei uneingeschränkter Freiheit des Zugangs zu diesem Beruf.
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Jedoch hat das Oberlandesgericht insoweit zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, wonach die nationalsozialistische Gesetzgebung, soweit sie nicht offenbares Unrecht gesetzt hat und dadurch jeder Wirkung entbehrt, zwar nicht als ihrem Ursprung nach legitime Rechtsordnung, wohl aber kraft "soziologischer Geltung" zu beachten ist und nicht etwa als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseite geschoben und nachträglich ungeschehen gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 3, 58, 119 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; 6, 132, 198 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]; 6, 389, 414) [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52].
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Jedoch hat das Oberlandesgericht insoweit zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, wonach die nationalsozialistische Gesetzgebung, soweit sie nicht offenbares Unrecht gesetzt hat und dadurch jeder Wirkung entbehrt, zwar nicht als ihrem Ursprung nach legitime Rechtsordnung, wohl aber kraft "soziologischer Geltung" zu beachten ist und nicht etwa als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseite geschoben und nachträglich ungeschehen gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 3, 58, 119 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; 6, 132, 198 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]; 6, 389, 414) [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52].
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Jedoch hat das Oberlandesgericht insoweit zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, wonach die nationalsozialistische Gesetzgebung, soweit sie nicht offenbares Unrecht gesetzt hat und dadurch jeder Wirkung entbehrt, zwar nicht als ihrem Ursprung nach legitime Rechtsordnung, wohl aber kraft "soziologischer Geltung" zu beachten ist und nicht etwa als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseite geschoben und nachträglich ungeschehen gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 3, 58, 119 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; 6, 132, 198 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]; 6, 389, 414) [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52].
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Denn diese Vorschrift will, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in der vorerwähnten Entscheidung darlegt, verhindern, daß jemand lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen benachteiligt wird (zum Erfordernis des kausalen Zusammenhangs vgl. BVerfGE 2, 266, 268) [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52].
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Gegen die Ermeesensentscheidung des Gesetzgebers, das Nurnotariat nicht abzuschaffen, kann daher keinesfalls die Verfassungsrüge aus Art. 3 Abs. 1 GG erhoben werden, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß die für die historischen Gebiete des Nurnotariats geschaffene Sonderregelung nicht am Gerechtigkeitsgedanken orientiert gewesen sei (vgl. BVerfGE 10, 234, 246) [BVerfG 15.12.1959 - 1 BvL 10/55].
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62
    Verfehlt ist daher der Hinweis auf den Beschluß BVerfGE 9, 339 [BVerfG 16.06.1959 - 1 BvR 71/57], der eine differenzierende Neu -Regelung (Einführung einer Altersgrenze für Hebammen) behandelt.
  • BVerfG, 28.05.1957 - 2 BvO 5/56

    Bayerisches Ärztegesetz

  • BVerwG, 27.09.1961 - I C 148.60

    Voraussetzungen einer Ernennung zum Notar - Ablehnung der Bestellung als

  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60

    Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Wirtschafts- oder Buchprüfer

  • BVerwG, 15.02.1961 - V C 124.60

    Anspruch eines im Gebiet des Deutschen Reiches als Anwaltsnotar bestellten

  • BGH, 25.09.1961 - AnwZ (B) 21/61

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg

    Die Verfassungsbestimmung hat materielle Aussagekraft nur insoweit, als die unterschiedlichen Notariatssysteme verfassungsrechtlich anerkannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2120/03 -, juris, Rn. 9; BGHZ 38, 228 ).
  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15

    Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

    Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung entfaltet aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91 u.a. -, BVerfGE 98, 83 ; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, 106 ; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 ; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 ; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning , NVwZ 2002, S. 33 ), nach dem die Verfassung gesamtheitlich auszulegen ist, auch für die Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG Relevanz und bildet so eine wesentliche Determinante für die Bestimmung des Inhalts des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 - I C 148.60 -, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 - NotZ 9/62 -, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 54/06

    Bestellung württembergischer Bezirksnotare zu hauptberuflichen Notaren;

    Durch diese Garantie werden Unterschiede in den Zulassungsvoraussetzungen für die Bestellung zum Notar zwischen den genannten Ländern und Landesteilen vom Grundgesetz selbst hingenommen (vgl. Senat, BGHZ 38, 228, 232).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss -

    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).

    Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; vgl. auch die Senatsentscheidungen BGHZ 38, 228, 231 f; 68, 252, 259).

    Die sich aus der historischen Entwicklung ergebende besondere Regelung für den Zugang zum Amt des öffentlichen Notars im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart ist weder sachfremd noch willkürlich (vgl. BGHZ 38, 228, 232 - zum Nebeneinander von Nurnotariat und Anwaltsnotariat).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79

    Anforderungen an eine Bestellung als Nurnotar - Bezirksnotare, Anwaltsnotare und

    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).

    Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; vgl. auch die Senatsentscheidungen BGHZ 38, 228, 231 f; 68, 252, 259).

    Die sich aus der historischen Entwicklung ergebende besondere Regelung für den Zugang zum Amt des öffentlichen Notars im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart ist weder sachfremd noch willkürlich (vgl. BGHZ 38, 228, 232 - zum Nebeneinander von Nurnotariat und Anwaltsnotariat).

  • BVerfG, 24.09.2007 - 1 BvR 2319/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Bewerbung eines württembergischen

    Wie Art. 138 GG zeigt, geht das Grundgesetz selbst davon aus, dass die Einrichtungen des bestehenden Notariats, also auch die verschiedenen Notariatsformen, nicht vereinheitlicht werden müssen (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 17, 381 ; BGHZ 38, 228 ; Stettner, in: Dreier, GG, 2000, Art. 138 Rn. 7; Maunz/Dürig, GG, Stand: 1976, Art. 138 Anm. 13; im Ergebnis auch v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 138 Rn. 9; Versteyl, in: v. Münch/Kunig, GG. 5. Aufl. 2003, Art. 138 Rn. 17).
  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 11/76

    Raumneuordnung und Notariatsverfassung

    Das Nebeneinanderbestehen des Nurnotariats und des Anwaltsnotariats in verschiedenen Gebieten der Bundesrepublik ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; BGHZ 38, 228).

    Denn bei widerstreitenden Interessen zweier Parteien kann ein Anwaltsnotar ohnehin nicht mehr als neutrale Urkundsperson auftreten, falls er vorher eine von ihnen anwaltlich beraten hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO; § 16 Abs. 1 BNotO; § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BeurkG; BGHZ 38, 228, 234).

  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15

    Besoldung des Bezirksnotars

    Die Verfassung schützt dadurch auch die Notariatsform des württembergischen Bezirksnotariats und rechtfertigt so die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Befähigung zum Richteramt als erste Voraussetzung für die Notarbestellung und damit die für das jeweilige System prägenden Einrichtungen, sodass auch in materieller Hinsicht keine Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 - I C 148.60 -, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 - NotZ 9/62 -, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 53/06

    Bestellung württembergischer Bezirksnotare zu hauptberuflichen Notaren;

    Durch diese Garantie werden Unterschiede in den Zulassungsvoraussetzungen für die Bestellung zum Notar zwischen den genannten Ländern und Landesteilen vom Grundgesetz selbst hingenommen (vgl. Senat, BGHZ 38, 228, 232).
  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben erfordern es, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweiges weitgehend der staatlichen Organisationsgewalt überlassen bleiben muß (BVerfGE 16, 6/21; 17, 371/376 ff; BGHZ 37, 179; 38, 228) [BGH 05.11.1962 - NotZ 10/62].
  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 3/66

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZB 13/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist -

  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 1/71

    Vereinbarkeit des Abstellens einer Verwaltungsvorschrift über die Bestellung von

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68

    Bewerbung für die Wiederbesetzung einer hauptberuflichen Stelle des öffentlichen

  • BGH, 02.10.1967 - NotZ 2/67

    Möglichkeiten eines Assessors auf Übernahme als Notarassessor nach Abschluss der

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